Warum Asbest fachgerecht entfernt und entsorgt werden sollte

Schon seit den 1970er-Jahren ist bekannt, dass Asbest krebserregend ist. Dennoch wurde es bis zum Ende der 1980er-Jahre für die Eindeckung von Dächern verwendet. Seit dem Asbestverbot im Jahr 1993 werden bundesweit zunehmend mehr Sanierungen durchgeführt – zahlreiche Eigenheimbesitzer möchten ihr Haus von der gefährlichen Substanz befreien.

Für die Entfernung und Entsorgung von Asbest wurden allerdings gesetzliche Regelungen festgesetzt – so etwa die TRGS 519, die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe. Wer sich nicht daran hält, gefährdet nicht nur seine Gesundheit und die seiner Mitmenschen. Ihm drohen bei einer illegalen Asbestentsorgung auch immense Geldstrafen. Aus diesen Gründen sollte stets ein fachkundiges Unternehmen beauftragt werden, um das asbesthaltige Dach zu sanieren und den Abfall zu entsorgen.

Asbest Dachsanierung

Wie gefährlich ist Asbest überhaupt?

Asbest wird dann gefährlich, wenn die feinen Asbestfasern freigesetzt werden. Diese können vom Menschen leicht eingeatmet werden und zur Lunge wandern. Dort reizen sie das Gewebe so weit, dass dieses vernarbt und die Lunge sich verhärtet. Dieser gesamte Vorgang wird Asbestose genannt.

Asbestose zählt zu den Langzeitfolgen beim Umgang mit Asbest – es kann durchaus mehrere Jahre bis Jahrzehnte dauern, bis sich die Krankheit vollständig entwickelt hat.

Symptome von Asbestose sind unter anderem:

  • Reizhusten
  • Atemnot
  • Gewichtsverlust
  • zäher Auswurf

Die feinen Asbestfasern können jedoch ebenfalls Brust- und Rippenfellkrebs sowie Lungenkrebs verursachen, wenn sie sich in den jeweiligen Körperbereichen festsetzen.

Wann wird Asbest gefährlich?

Ob Asbest für den menschlichen Körper gefährlich ist, hängt vor allem von der Zusammensetzung ab.

Bei Asbestzement tritt er beispielsweise in fest gebundener Form auf; der Baustoff wurde unter anderem für die Bekleidung von Dächern und Fassaden genutzt. In dieser Form handelt es sich um eine vergleichsweise harmlose Substanz. Gefährlich wird diese erst, wenn der Asbestzement bearbeitet wird oder starker Witterung ausgesetzt ist.

Asbest in schwach gebundener Form kommt unter anderem in Spritzasbest vor: Dieser wurde beispielsweise für den Brandschutz oder für Schutzkleidung verwendet. Schwach gebundener Asbest lässt sich vergleichsweise schnell und einfach freisetzen. Das Risiko einer Erkrankung durch vom Körper aufgenommene Fasern liegt hier also deutlich höher.

Achtung! Nicht alle Menschen, die gefährliche Fasern eingeatmet haben, erkranken auch daran. Zwar kann ein einmaliger Kontakt ausreichen, doch setzen sich die Fasern nicht immer in der Lunge ab. Eine ärztliche Untersuchung ist bei Asbestverdacht allerdings immer anzuraten.

Warum darf die Asbestentsorgung und -entfernung nicht von Privatpersonen durchgeführt werden?

Im Jahr 2001 wurden asbesthaltige Abfälle vom EU-Rat als gefährlich eingestuft – dazu zählt unter anderem der Asbestzement, welcher sich auf etlichen Dächern und an Fassaden finden lässt.

Damit sich Sanierer vor den gefährlichen Fasern schützen können, müssen sie spezielle Schutzkleidung tragen und strenge gesetzliche Richtlinien einhalten. So müssen Asbestentsorger unter anderem nachweisen können, dass

  • ihr Personal im Umgang mit Asbest geschult ist,
  • sie staatliche Prüfungen abgelegt haben, die ihr Wissen zertifizieren,
  • sie über die notwendige Schutzkleidung sowie den richtigen Atemschutz verfügen.

Privatpersonen verfügen weder über das erforderliche Know-how noch haben sie Zugang zur Schutzausstattung, die für die Entfernung sowie Entsorgung unentbehrlich ist. Würden sie die Maßnahmen selbst durchführen, brächten sie sich unnötig in Gefahr.

Welche Strafen drohen bei einer illegalen Asbestentsorgung?

Im § 326 Strafgesetzbuch ist der „Unerlaubte Umgang mit Abfällen“ geregelt. Dort ist Folgendes festgelegt:

„1) Wer unbefugt Abfälle, die

1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,

2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,

3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder

4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

  1. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
  2. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Unter diese Regelung fallen auch asbesthaltige Abfälle, da diese als krebserzeugend klassifiziert werden. Zusammengefasst bedeutet dies also, dass Personen eine hohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe droht, wenn sie Asbest illegal entfernen und an Orten entsorgen, die für die fachgerechte Entsorgung nicht vorgesehen sind.

Fälle der letzten Jahre

Dass solche illegalen Asbestentsorgungen streng geahndet werden, zeigen Fälle der vergangenen Jahre. So musste 2010 ein Mann in einer hessischen Kleinstadt eine Strafe von 800 Euro zahlen, da er giftige Asbestplatten von seinem Dach entfernt und in einer nahegelegenen Baugrube zerkleinert hatte. Seinen beiden Helfern wurde eine Geldstrafe von jeweils 500 Euro auferlegt.

2009 musste zudem die Bauherrin einer Halle in Solingen 2.000 Euro Strafe zahlen, da sie Umbauten an einem asbesthaltigen Dach durchführen ließ. Ein Arbeiter, der die Abfälle in einer Müllverbrennung entsorgte, erhielt außerdem eine Geldstrafe von 300 Euro.

 

Wie führt ein professionelles Unternehmen die Asbestentsorgung durch?

Bevor mit der Asbestentsorgung begonnen wird, sollten Sie für diese Arbeiten ein Unternehmen beauftragen, welches nach TRGS 519 für die Asbestsanierung zugelassen wurde. Überprüfen Sie, ob die Firma einen Sachkundenachweis über den Umgang mit Asbest vorweisen kann.

Vor der Asbestentsorgung werden folgende Schritte unternommen:

1.Anmeldung der Maßnahmen bis sieben Tage vor Beginn

2.Absicherung der Baustelle mit Gerüsten, Planen und Folien

3.Entfernung der Asbestplatten und Beförderung des Abfalls über einen Hebezug

4.Verstauen der Asbestplatten in dafür vorgesehenen Bigbags

Tipp: Bigbags

Asbesthaltige Abfälle müssen in Behältern verstaut werden, die dicht verschlossen und dadurch für Mensch sowie Umwelt sicher sind. Die sogenannten Bigbags sind hierfür ideal, da sie aus staubdichtem Kunststoffgewebe bestehen. Wichtig ist, dass die Asbestplatten keinesfalls zerkleinert werden, da sonst Fasern freigesetzt werden können.

Anschließend werden die Bigbags zu einer Sonderdeponie gebracht, die für die Entsorgung von Asbestabfällen zugelassen ist. Dabei kann es sich um

  • eine Untertage-Lagerung,
  • eine oberirdische Lagerung,
  • eine thermische Abfallbehandlung oder
  • eine chemische Abfallbehandlung handeln.

 

Übrigens: Die Kosten für die Asbestentfernung und -entsorgung können Sie finanzieren lassen. Einige Arbeiten lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Auch können Förderungen in Form von Zuschüssen, Boni oder Krediten in Anspruch genommen werden.

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