Regelungen zum Schutz der Arbeiter beim Umgang mit Asbest

Was als Wunderfaser bekannt wurde, ist heute ein verstecktes Gift, das viele Hauseigentümer vor Herausforderungen stellt. Asbest wurde aufgrund seiner guten Dämmeigenschaften und einer ausgesprochen hohen Hitzebeständigkeit zahlreichen Werkstoffen beigemischt. Aus diesem Grund befindet sich die Substanz bis heute in und auf unseren Häusern.

Asbest ist in seiner gebundenen Form für den Menschen nur bedingt gefährlich. Durch Verschleißerscheinungen spalten sich jedoch nach und nach die Fasern des Stoffes auf. Diese sind äußerst fein und lassen sich daher leicht einatmen. Wurden sie erst einmal vom Körper aufgenommen, kann dieser sie weder ausscheiden noch zersetzen. So verbleiben sie meist in der Lunge, reizen dort das Gewebe und sorgen so für Verhärtungen – Brustfellkrebs, Asbestose und Lungenkrebs können die Folge sein.

Doch was ist zu tun, wenn sich Asbest im eigenen Heim befindet? Können Sie Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten einfach selber vornehmen, um den giftigen Werkstoff zu entsorgen? Die Antwort ist ein eindeutiges Nein.

Arbeiten mit Asbest unterliegen sehr genauen gesetzlichen Vorschriften. Da von dem Werkstoff ein hohes Gefahrenpotenzial ausgeht, ist es Privatpersonen generell verboten, Arbeiten oder Entsorgungen von Asbest vorzunehmen. Asbest darf demnach nur von einem zertifizierten Betrieb entsorgt werden, der sich im Vorfeld und während der handwerklichen Maßnahme an strenge Vorgaben halten muss. Diese richten sich nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519).

Asbest Sanierung

Vorschriften für Betriebe bei Arbeiten mit Asbest

Ein für den Umgang mit Asbest zertifizierter Betrieb ist ein von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zugelassener Handwerksbetrieb, der

  • eine ausreichende geschulte personelle Ausstattung erbringen muss: Diese beschreibt insbesondere Fachkräfte in ausreichender Zahl, die im Umgang mit Asbest geschult sind. Sie sind in der Lage, die Arbeiten sachgemäß unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften durchzuführen.

  • über entsprechende sicherheitstechnische Ausstattung, etwa Masken, Schutzkleidung und Werkzeuge, verfügt: Die notwendige Schutzkleidung bei Arbeiten mit Asbest muss strenge Auflagen erfüllen. Eine einfache Atemmaske aus dem Baumarkt reicht dabei nicht aus.
  • mindestens eine sachkundige, verantwortliche Person als Aufsichtsführenden abstellt: Dieser ist verantwortlich für den gesamten Arbeitsablauf auf der Baustelle.

Ein zertifizierter Betrieb muss sich bereits im Vorfeld der Arbeiten mit Asbest an die gesetzlichen Vorschriften halten. Dadurch werden eine behördliche Erfassung und ein geregelter Ablauf garantiert.

 

Zu den Vorschriften zählen:

  • eine Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung muss im Vorfeld der Maßnahmen vorgenommen werden. Sie muss die Menge der asbesthaltigen Materialien, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber dem Gefahrenstoff und erforderliche Schutzmaßnahmen dokumentieren. Des Weiteren muss sie bereits Beurteilungen zu Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen und der verwendeten Arbeitsmittel enthalten.

  • ein Arbeitsplan: Dieser wird aufgrund der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber ausgearbeitet und muss die konkrete Vorgehensweise und entsprechende Arbeitstechniken beschreiben. Außerdem müssen Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung, zur Abfallentsorgung und zur Freigabe des Arbeitsbereiches nach Abschluss der Arbeiten festgehalten werden.
  • Anmeldung der Arbeiten bei der zuständigen Behörde: Arbeiten mit Asbest müssen der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn angezeigt werden. Hierbei müssen sowohl die Arbeitsstätte, als auch die Zahl der Beschäftigten und die entsprechenden Inhalte des Arbeitsplans dargelegt werden.

Bei den eigentlichen Arbeiten am Tätigkeitsort müssen ebenfalls die Vorschriften der TRGS 519 eingehalten werden. Dadurch kann die Verletzungsgefahr für Beschäftigte und Privatpersonen minimiert werden.

Demnach muss

  • immer ein Aufsichtsführender vor Ort sein und sicherstellen, dass Beschäftige im Umgang mit Asbest, Arbeitsgeräten und Schutzkleidung unterwiesen sind. Zudem muss er die Einhaltung des Arbeitsplanes gewährleisten und dafür sorgen, dass entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdung getroffen wurden. Die im Vorhinein im Arbeitsplan festgelegten Arbeitsabläufe dürfen nicht abgeändert werden. Der Aufsichtsführende ist verantwortlich für die Sicherheit aller Arbeiten, die vor Ort vorgenommen werden, seiner Angestellten und den Arbeitsbereich als solchen.

  • die Anzahl der Beschäftigten und ihre Arbeitszeit auf ein Minimum beschränkt

  • von allen Beschäftigten spezielle Schutzkleidung in Form von speziellen Atemmasken und Schutzanzügen getragen werden, die den Kontakt mit dem gesundheitsgefährdenden Stoff vermeiden.
  • der Arbeitsbereich, in dem mit Asbest gearbeitet wird, klar von den anderen abgegrenzt und durch Warnschilder gekennzeichnet sowie gesichert werden.
  • der abgebaute Asbest anschließend ordnungsgemäß entsorgt werden. Hierfür muss er in gekennzeichneten, staubfesten Behältern gelagert sowie transportiert und eine Gefahr für Mensch sowie Umwelt ausgeschlossen werden. Daher darf der Werkstoff nachträglich nicht mehr umgefüllt werden. Beim Umfüllen könnte Asbeststaub entstehen, der in die Atemluft entweicht.
  • der Arbeitsbereich so vorbereitet werden, dass er jederzeit vollständig gereinigt werden kann. Materialien, die nach den Arbeiten nicht gereinigt werden können, müssen ebenfalls entsorgt werden. Die Räumlichkeiten sind anschließend feucht zu wischen und ausgiebig zu lüften.
  • die abgeführte Luft gereinigt oder so aufbereitet werden, dass sie keine Gefahr für die Umwelt darstellt. Dies kann durch spezielle Industriestaubsauger oder Luftreinigungssysteme geschehen. Hierfür gelten ebenfalls strenge Hygienebestimmungen hinsichtlich der Wartung und Reinigung der Geräte.
  • die Hygiene und die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte sichergestellt Am Einsatzort muss sich eine Duschmöglichkeit befinden und die Arbeitnehmer müssen sich regelmäßig ärztlich untersuchen lassen

Die strengen Auflagen im Umgang mit Asbest stellen einen gefährdungsfreien Arbeitsablauf und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicher. Sie sollten sich bei anstehenden Sanierungs- oder Abbruchsarbeiten daher unbedingt an einen zertifizierten Fachbetrieb wenden. Dieser sorgt dafür, dass weder Sie noch die Bausubstanz oder die Umwelt durch die Arbeiten gefährdet werden.

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