Gesetzliche Regelungen bei der Asbestsanierung

Asbest wurde wegen seiner hervorragenden technischen Eigenschaften im 20. Jahrhundert einer Vielzahl von Baustoffen beigefügt. Erst im Jahr 1993 hatte die erwiesen gesundheitsschädliche und krebserregende Wirkung von Asbestfasern zu einem endgültigen Herstellungs- und Verbreitungsverbot des Minerals geführt.

Doch bis zum heutigen Zeitpunkt sind asbesthaltige Materialien noch in Millionen von deutschen Gebäuden verbaut. Experten gehen davon aus, dass eine vollständige Beseitigung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Um eine Gefährdung für Handwerker und Hausbewohner so gering wie möglich zu halten, gibt es eine Vielzahl von Vorschriften für die Asbestsanierung und Asbestentsorgung. Diese Rechtsgrundlagen sollen im Folgenden etwas genauer dargestellt werden.

Asbest Dachsanierung

Das Chemikaliengesetz

Die grundlegende Rechtsnorm zum Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Stoffe und Zubereitungen ist das "Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen", das kurz Chemikaliengesetz (ChemG) genannt wird. Das Chemikaliengesetz richtet sich insbesondere an die Hersteller und Inverkehrbringer von Chemikalien und regelt beispielsweise die Anmeldung und Zulassung neuer Stoffe.

Dieses Gesetz enthält keine direkten Bestimmungen zum Gefahrenstoff Asbest. Im fünften Abschnitt des Gesetzes werden jedoch die Bundesregierung oder ein Bundesministerium ermächtigt, Verbote und Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vorzuschreiben

Die Chemikalien-Verbotsverordnung

In der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) wird geregelt, ob und unter welchen Umständen besonders gefährliche Chemikalien ab- oder weitergegeben werden dürfen. Nach der Verbotsverordnung ist es verboten, Asbest sowie Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent in den Verkehr zu bringen. Zudem sind in der ChemVerbotsV Gefährlichkeitsmerkmale, Schutzmaßnahmen und besondere Vorschriften für Asbest festgehalten. Konkrete Vorschriften zur Asbestsanierung enthält die Chemikalien-Verbotsverordnung nicht.

Gefahrstoffverordnung

In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist das maßgebliche Verbot festgeschrieben, nach dem seit 1993 Herstellung und Verwendung von Asbest untersagt sind. Vornehmliches Ziel der Verordnung ist der Arbeitsschutz, sie soll also Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe schützen. Sie soll aber auch verhindern, dass andere Personen oder Beschäftigte durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gefährdet werden sowie die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bewahren. Für Arbeitgeber werden darin maßgebliche Pflichten festgelegt. Dazu gehören die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer sowie die ausreichende Unterweisung der Mitarbeiter.

Die Verordnung gilt generell nicht für private Haushalte. Doch gewisse Verbote sind auch für Privathaushalte geltendes Recht. Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern sind für Heimwerker und Hausbesitzer verboten. Beispielsweise das Anbringen von Photovoltaikanlagen auf Dächern aus Asbestplatten ist auch für Privathaushalte untersagt.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 für den Umgang mit Asbest

Wichtigste Rechtsgrundlage im Kontext von Asbestsanierungen sind die Vorschriften der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519), da darin der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten geregelt wird. Grundsätzlich dienen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe dazu, den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene und andere gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wiederzugeben.

Beim Umgang mit Asbest sind sowohl Fachbetriebe als auch Privatpersonen an die TRSG 519 gebunden. Eine Asbestsanierung darf beispielsweise nur von einem entsprechenden Fachbetrieb vorgenommen werden. Privatpersonen ist es verboten, Asbestplatten durch Bohren, Sägen oder andere mechanische Einwirkungen zu bearbeiten.

Die TRSG 519 unterscheidet zwischen Arbeiten mit geringer Exposition, Arbeiten geringen Umfangs sowie umfangreichen Arbeiten mit und ohne Begrenzung der Faserkonzentration. Im Folgenden soll Ihnen ein Überblick über die zentralen Punkte der TRSG 519 gegeben werden:

Anzeige an die Behörde: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest müssen in jedem Fall mindestens sieben Tage vor Arbeitsbeginn vom Fachbetrieb der zuständigen Behörde sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden.

  • Zulassung: Für die Arbeit an schwach gebundenen Asbestprodukten sind unter anderem spezielle Arbeitsmittel, eine umfangreiche lufttechnische Geräteausstattung und geeignetes Fachpersonal nötig. Um dies zu gewährleisten, muss der Betrieb eine spezielle Zulassung vorweisen.
  • Verwendungsverbote: In Hinsicht auf die Verwendungsverbote bezieht sich die TRGS 519 auf die Verbote der GefStoffV und ergänzt, dass auch das Anbringen von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern untersagt ist. Außerdem ist es verboten, ausgebaute Asbestprodukte selbst weiter zu verwenden oder an Dritte zur Verwendung weiterzugeben.
  • Leitung, Beaufsichtigung, personelle Anforderungen: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest können nur durchgeführt werden, wenn qualifiziertes Personal vorhanden ist. Außerdem muss der Fachbetrieb über einen sachkundigen Verantwortlichen sowie eine sachkundige Aufsichtsperson verfügen. Diese schaffen die Voraussetzungen und sind für die sichere Abwicklung der Asbestsanierung Der sachkundige Aufsichtführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle vor Ort sein. Hiervon sind nur Arbeiten mit geringer Exposition ausgenommen. Das gesamte Personal muss zudem geschult darin sein, sicher mit den Asbestmitteln und der Schutzausrüstung umzugehen, um das Asbestrisiko so gering wie möglich zu halten.
  • Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge: Am Einsatzort muss zwingend eine Duschmöglichkeit für die Arbeitnehmer bereitgestellt werden. Alle Mitarbeiter müssen sich außerdem regelmäßigen Pflichtuntersuchungen unterziehen.
  • Maßnahmen bei Arbeiten an fest gebundenen Asbestzementprodukten: Für die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten muss das ausführende Unternehmen nicht nur die geeigneten Arbeitsmittel und Geräte bereitstellen, sondern auch verschiedene Sicherheitsvorkehrungen für den Abbau der Asbestplatten treffen. Zum Beispiel müssen Mitarbeiter einen Atemschutz sowie einen Schutzanzug tragen, Absturzsicherungen müssen eingerichtet und Planen zum Auffangen von Bruchstücken ausgelegt werden. Außerdem darf das ausgebaute Material nicht geworfen oder durch andere mechanische Einwirkungen wie Sägen oder Brechen beschädigt werden. Um die gefährlichen Asbestfasern zu binden und eine Freisetzung zu verhindern, muss ein spezielles Bindemittel verwendet werden.
  • Abfallbehandlung und Entsorgung: Beim Umgang mit dem Asbestabfall wird zwischen der Abfallaufnahme an der Baustelle, dem Transport und der Abfallbeseitigung unterschieden. Bereits auf der Baustelle muss darauf geachtet werden, dass beim Transport und der Entsorgung auf der Deponie keine Asbestfasern freigesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollen Abfälle feucht gelagert und nicht umgefüllt werden. Außerdem müssen die Asbestplatten in geeigneten Behältern gesammelt werden. Dazu werden meist gutverschließbare Kunststoffgewebesäcke (sogenannte Bigbags) verwendet. Bei der Entsorgung ist Asbest als Sondermüll zu behandeln, der nur auf abfallrechtlich dafür vorgesehenen Deponien beseitigt werden darf.

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