Erhaltungsaufwand der Dachsanierung steuerlich absetzen

Wenn Sie ein Eigenheim besitzen, werden Sie alle paar Jahrzehnte die Dacheindeckung erneuern oder ausbessern lassen müssen. Auch aus anderen Gründen können Modernisierungsmaßnahmen am Dach nötig werden. Etwa, wenn Sie Familienzuwachs bekommen und ein bisher ungenutztes Dachgeschoss ausbauen wollen, um mehr Wohnraum für Ihre Familie zu gewinnen. Ein anderer, unerfreulicherer Grund kann eine Asbestbelastung des Daches sein. Besonders in den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurden Platten aus Asbestzement und andere Asbestprodukte in fast allen Neubauten verbaut.

Ob Sie sich nun freiwillig dafür entscheiden oder die Maßnahmen zwingend nötig sind, in jedem Fall entstehen Ihnen nicht unerhebliche Kosten durch die Dachsanierung. Doch einen Teil dieser Ausgaben können sie sich zurückholen, indem Sie die Dachsanierung steuerlich absetzen. Grundsätzlich bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten, um Sanierungsarbeiten am Dach von der Steuer abzusetzen:

  1. steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksleistungen
  2. steuerliche Absetzbarkeit im Falle einer Asbestsanierung

Im Folgenden sollen Ihnen die beiden Möglichkeiten und deren Bedingungen genauer vorgestellt werden.

Dachsanierung Schieferdach

1. Wie Sie Handwerkerkosten bei der Dachsanierung von der Steuer absetzen

Ob Sie Ihre Wärmedämmung erneuern, die Dachfenster austauschen oder das Dachgeschoss zum Wohnraum ausbauen, bei einer Dachsanierung können Sie einige Handwerkerkosten steuerlich geltend machen. Auf Beträge bis zu 6.000 Euro pro Jahr für handwerkliche Arbeiten gewährt das Bundesministerium der Finanzen Steuererleichterungen bis zu 20 Prozent der Lohnkosten. Der dadurch entstehende Steuerbonus kann sich rechnerisch auf bis zu 1.200 Euro summieren.

Damit Sie die Kosten für Handwerker bei der Dachsanierung auch steuerlich absetzen können, müssen die Handwerker zwingend auf Rechnung arbeiten, selbst bei geringen Summen. Zahlungen in Bar erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. So soll verhindert werden, dass Bauherren und Handwerker Absprachen treffen, bei denen wesentlich höhere Beträge abgerechnet werden, um dadurch höhere Steuererleichterungen zu erschleichen.

Deshalb können nur Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden, die per Überweisung beglichen wurden und durch einen Kontoauszug belegt werden können. Außerdem sind Sie verpflichtet, sämtliche Rechnungen und Belege zwei Jahre aufzubewahren. Außerdem wird der Steuerbonus nur auf den Arbeitslohn sowie auf die Fahrt- und Gerätekosten der Handwerker gewährt. Sämtliche Ausgaben für das Material, zum Beispiel Kosten für die Dachdämmung, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass auf der Rechnung der Handwerker die Montagekosten immer gesondert aufgeführt werden, inklusive der Mehrwertsteuer.

Weitere Grundvoraussetzungen sind, dass die Arbeiten in einer selbst genutzten Wohnung, einem Eigenheim oder auf einem dazugehörigen Grundstück durchgeführt werden. Außerdem müssen sie von einer Privatperson in Auftrag gegeben werden. Dies gilt grundsätzlich nur für Handwerksarbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung einer Immobilie dienen, jedoch nicht für solche Arbeiten, bei denen etwas Neues geschaffen wird. Wenn Sie etwa zugleich den Dachüberstand erheblich vergrößern wollen, um einen Carport zu erhalten, haben Sie kein Anrecht auf einen Steuerbonus – wohl aber, wenn Sie das Dach Ihrer alten Garage neu eindecken lassen.

Seit 2014 ist der Steuerbonus auch für Modernisierungsarbeiten erhältlich, mit denen neuer Wohnraum geschaffen werden soll, etwa beim Ausbau des Daches oder dem Anbau eines Wintergartens. Reine Neubaumaßnahmen sind jedoch weiterhin von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen. Außerdem wurde der Steuerbonus für Leistungen von Schornsteinfegern neu geregelt. Heute erkennt das Finanzamt nicht mehr alle Arbeiten an, sondern nur noch Kehr-, Reparatur und Wartungsarbeiten. Außerdem sollten Sie bedenken, dass Sie den Steuerbonus nicht geltend machen können, falls Sie eine öffentliche Förderung der Dachsanierung etwa über das BAFA oder die KfW in Anspruch genommen haben. Für sich allein betrachtet verringert eine energetische Sanierung die Steuerbelastung nicht.

2. Wie Sie bei Asbestbelastung Ihre Dachsanierung steuerlich absetzen können

Wenn auf Ihrem Dach Asbestplatten oder andere Baustoffe aus Asbestzement verbaut sind, kann unter Umständen eine Asbestsanierung nötig sein, um einer Gesundheitsgefährdung für Bewohner und Nachbar vorzubeugen. Für Sie als betroffenen Hauseigentümer bietet der Fiskus unter gewissen Umständen die Möglichkeit, einen Teil der Kosten für eine nötige Sanierung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzusetzen.

Jedoch müssen die Aufwendungen für die Beseitigung der Asbestplatten nach Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes als „zwangsläufig“ anzusehen sein. Das ist nach gängiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn von dem vorhandenen Asbest eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht. Dafür reicht das bloße Vorhandensein von asbesthaltigen Baustoffen im Haus nicht aus. Schließlich sollen die Kosten für die persönliche Gesundheitsvorbeugung nicht von der Allgemeinheit getragen werden. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass theoretisch Feinstaub in Form von gefährlichen Asbestfasern freigesetzt wird und ins Hausinnere gelangen kann oder dass dies in unmittelbarer Zukunft bevorstehen kann.

Ob mit solch einer Belastung durch freigesetzte Asbestfasern zu rechnen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen davon, ob der Asbest in fest oder schwach gebundener Form vorliegt. Zum anderen davon, ob die betreffenden Bauelemente bereits beschädigt worden sind sowie davon, wo im Haus sie verbaut sind. Bei Asbestzement etwa, wie er meist auf Dächern zu finden ist, sind die Fasern stark gebunden. Hier kann es insbesondere durch Verwitterung zu Beschädigungen und damit zu einer Freisetzung der Fasern kommen.

Bei Spritzasbest können dagegen schon minimale äußere Einflüsse (wie beispielsweise durch Luftbewegungen, Erschütterungen oder Temperaturschwankungen) dafür sorgen, dass eine große Menge der schädlichen Asbestfasern freigesetzt wird.

Für Laien ist es schwer bis unmöglich, Asbest zu erkennen. Am ehesten liefern die graue Farbe und die faserige Struktur sowie das Baujahr des Hauses einen Hinweis. Doch sollten Sie die Beurteilung in jedem Fall einem Fachmann überlassen. Unter keinen Umständen sollten Sie asbesthaltige Materialien selbst entfernen, da es hierbei leicht zu einer Freisetzung von Asbestpartikeln kommen kann. Zudem benötigen Sie ohnehin den Nachweis eines Sachverständigen, um die asbestbedingte Dachsanierung steuerlich absetzen zu können.

Folgende konkrete Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um die Asbestsanierung steuerlich geltend zu machen:

  1. Ein amtliches technisches Gutachten: Sie müssen dem Finanzamt die unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung durch Asbest mittels eines amtlichen technischen Gutachtens belegen. Dieses muss zwingend vor der Durchführung der Sanierungsmaßnahme ausgestellt worden sein. Als neutrale und fachkundige Instanz auf diesem Gebiet erkennt der Fiskus Experten des TÜV oder der DEKRA an.
  2. Ein Entsorgungs-Nachweis: Außerdem müssen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung der bei der Sanierung entfernten Asbestelemente nachweisen. Auch hier können Sie den TÜV konsultieren.
  3. Keine anderweitigen Ansprüche gegen Dritte: Eine Anrechnung der Kosten für die Asbestsanierung steht auch dann auf dem Spiel, wenn Ihnen von anderer Seite wegen der unsachgemäßen Bauausführung Ansprüche auf Schadensersatz oder Gewährleistung zustehen. Deshalb sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie derartige Ansprüche gegenüber Dritten haben – zum Beispiel gegenüber dem ausführenden Bauunternehmen oder anderen Parteien. Hierzu sollten Sie wissen, dass die Verwendung von Asbest zumindest seit dem Verbot im Jahr 1993 für gewöhnlich als Sachmangel anzusehen ist.

Wie die Kosten für die Dachsanierung wegen Asbest auf die Steuer angerechnet werden

Um eine außergewöhnliche Belastung zu ermitteln, zieht das Finanzamt verschiedene Faktoren zur Berechnung heran. Abhängig von der Höhe Ihres Bruttoeinkommens, Ihres Familienstands und der Zahl Ihrer Kinder legt das Finanzamt eine zumutbare Belastungsgrenze für Sie fest. Je mehr Kinder Sie haben und je geringer Ihr Einkommen ist, umso geringer ist der prozentuale Eigenanteil, den der Fiskus Ihnen zumutet. Konkret ist die Einteilung wie folgt aufgeschlüsselt:

Jährliches Brutto-Gesamteinkommen der Familie:Steuerbürger ohne KinderSteuerbürger mit Kindern
 ledigverheiratet1 oder 2 Kinderab 3 Kindern
bis 15.340 €5%4%2%1%

über 15.340 € bis 51.130 €

6%5%3%1%
über 51.130 €7%6%4%2%
= zumutbare Belastung in Prozent des Brutto-Gesamteinkommens

 

 

Beispielrechnung: Sie haben zwei Kinder und verfügen zusammen mit Ihrem Ehepartner über ein jährliches Gesamteinkommen von 50.000 Euro. In diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass drei Prozent Ihres Einkommens als Belastung für Ihre Familienkasse zumutbar sind. In diesem Beispielfall entspricht das einem Betrag von 1.500 Euro. Wären Ihnen durch eine nötige Asbestsanierung Kosten in Höhe von 8.0000 Euro entstanden, könnten Sie davon 6.5000 Euro als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

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