Asbestverbot: Verwendung und Herstellung von Asbest
Hitzeunempfindlich, nicht brennbar und extrem beständig: Die Liste der positiven Eigenschaften von Asbest klingt überzeugend, doch ist dessen Verbreitung in Deutschland bereits seit über 20 Jahren verboten. Denn seine krebserregende Wirkung gilt seit Jahrzehnten als erwiesen, Asbestose ist gar seit 1936 offiziell als Berufskrankheit anerkannt.
Doch was genau regelt das Asbestverbot und warum sind wir trotz dessen noch immer von asbesthaltigen Baustoffen umgeben?
Warum galt Asbest lange Zeit als beliebter Baustoff?
Dass Asbest in nahezu allen Bereichen des Hochbaus und auch in der Industrie vielfältig eingesetzt wurde, ist auf die positiven Eigenschaften des Materials zurückzuführen. Dazu zählen eine enorme Beständigkeit gegen Hitze und Säure, Feuerfestigkeit, die gute Mischbarkeit mit Zement sowie seine Isolationsfähigkeiten.
Anwendung fand das faserförmige Material in der Bauindustrie nicht in seiner Reinform, sondern gemischt mit anderen Werkstoffen.
Daraus ergaben sich langlebige Baustoffe, die sich in schwach- oder festgebundene Produkte unterteilen lassen:
Schwach gebundener Asbest: Diese Produkte weisen einen Asbestgehalt von mindestens 60 Prozent auf. Insbesondere von Erzeugnissen wie Spritzasbest geht ein erhöhtes Risiko aus, da die Asbestfasern bereits durch eine leichte Erschütterung freigesetzt werden können. Ebenso kommt Asbest in schwach gebundener Form in Putzen, Leichtbauplatten oder Elektrogeräten wie Toastern oder Bügeleisen vor. Bodenbeläge aus Vinyl, die aus den 1960er Jahren stammen, können ebenfalls Asbest enthalten.
Fest gebundener Asbest: Von Asbestprodukten dieser Art geht ein deutlich geringeres Risiko aus, da der Asbestanteil bei lediglich 10 bis 15 Prozent liegt. Insbesondere unbeschädigte Bauteile dieser Art stellen zunächst keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung dar. Dazu zählen Asbestzementprodukte wie Dach- und Wellplatten, Rohre, Blumenkästen sowie Bodenbeläge.
Seit wann besteht ein Asbestverbot in Deutschland?
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde Asbestose erstmals erkannt. Dabei handelt es sich um eine durch eingeatmete Asbestfasern ausgelöste Lungenerkrankung, die zu Lungenkrebs führen kann. Rund 40 Jahre später wurde Asbestose als Berufskrankheit anerkannt und weitere 60 Jahre später, im Jahr 1993, wurde schließlich ein deutschlandweites Asbestverbot durchgesetzt.
Allerdings bezieht sich dieses Verbot auf die Verbreitung von Asbestprodukten – bereits vor Jahrzehnten verbaute Teile mussten im Zuge der Verbotseinführung nicht entsorgt werden. Aus diesem Grund umgeben uns noch immer zahlreiche Bauteile, in denen Asbest enthalten ist. Allein im Hochbau sind nach Schätzungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt noch immer 1,4 Milliarden Quadratmeter asbesthaltige Baustoffe zu finden.
Auch kommt es trotz des Asbestverbots immer noch zu zahlreichen Fällen von Asbestose-Erkrankungen. Grund dafür ist die lange Latenzzeit der Erkrankung, die bis zu 30 Jahre betragen kann. Wer bis in die 1990er Jahre am Arbeitsplatz regelmäßig mit Asbest in Berührung kam, kann daher heute noch unter den Spätfolgen leiden. So gehen jährlich bis zu 3.000 Anträge bei den Unfallversicherungen ein, von denen sogar rund 1.000 als Berufskrankheit anerkannt werden.
Wie gestaltet sich das Asbestverbot in anderen Ländern?
Im Jahr 2005, mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten des Asbestverbotes in Deutschland, einigten sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf ein Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest. Zu diesem Zeitpunkt hatten Länder wie Frankreich, Polen, Belgien oder Italien bereits seit mehreren Jahren ein Verbot verhängt. Unter dem Druck der EU zogen 2005 schließlich auch Ungarn, Kroatien, Griechenland und Portugal nach.
Außerhalb der EU besteht in Ländern wie Japan, Schweiz oder Norwegen bereits seit den frühen 1980er- beziehungsweise 1990er Jahren ein Asbestverbot. Dennoch arbeiten trotz Verboten in zahlreichen Ländern schätzungsweise 125 Millionen Menschen weltweit an Arbeitsplätzen mit Asbestbelastung. Zurückzuführen ist diese Tatsache darauf, dass sich ein großer Teil der asiatischen Länder sowie Russland einem Asbestverbot entziehen, und dort weiterhin Asbest verbraucht und asbesthaltige Produkte hergestellt werden. Insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern stellt sich die Asbestlobby gegen ein Verbot – so gründeten 2006 sogar Asbestwerke aus Ländern wie Russland, Ukraine und Kasachstan eine Dachorganisation der Asbestzementarbeiter, die ein Asbestverbot stoppen will.
Zu weltweit größten Asbestnutzern zählt allen voran China, wo sogar das im eigenen Land geförderte Asbest nicht mehr ausreicht, und Importe notwendig sind. In Indien werden jedes Jahr 2,4 Millionen Tonnen fertige Asbestprodukte auf den Markt gebracht, und auch in Thailand hat die Asbestproduktion und -verwendung eine lange Tradition.
Bis zu einem weltweiten Verbot ist es also noch ein langer Weg. Nicht nur Entwicklungsländer halten an der Asbestverwendung fest, auch in den USA und Kanada wurde bislang kein Asbestverbot ausgesprochen. Kanada hat für den Dezember 2017 angekündigt, ein solches Verbot zu verhängen; in den USA wurde die Verwendung zumindest stark eingeschränkt.
Wie ist das Asbestverbot geregelt und was passiert bei einem Verstoß?
Das Asbestverbot ist durch die Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Chemikalienverbotsordnung (ChemVerbotsV) geregelt. Nach letzterer dürfen Asbest und Asbesterzeugnisse mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent nicht in den Verkehr gebracht werden. In der Gefahrenstoffverordnung ist festgeschrieben, wie insbesondere Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen geschützt werden können. Die Verordnung betrifft sowohl den Schutz von anderen Personen als auch der Umwelt. Zwar gelten die Regelungen nicht für den Privathaushalt, doch sind verbotene Arbeiten wie Überdecken, Überdachen, Beschichten, Reinigen oder das Anbringen von Photovoltaikanlagen auf Asbestdächern auch auf private Haushalte übertragbar. Darüber hinaus sind Tätigkeiten mit Asbest durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geregelt – sie greifen insbesondere bei Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten.
Verstöße gegen diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat geahndet. Bei einer Ordnungswidrigkeit kann die Geldbuße 5.000 Euro oder in besonderen Fällen sogar 25.000 Euro betragen. Besteht der Straftatbestand, kann das mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Um eine Ordnungswidrigkeit handelt es sich beispielsweise dann, wenn bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen die Anmeldung dieser Arbeiten nicht rechtzeitig erfolgt oder die Arbeitnehmer keine ausreichende Schutzausrüstung tragen. Bei unrechtmäßiger Herstellung oder Verwendung von Asbest oder Asbestprodukten liegt eine Straftat vor.